Rechtsvorschriften über rezeptfreie arzneimittel
SFS 2013:42 Gesetz zur Änderung des Gesetzes (2009:730) über den Handel mit bestimmten nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
1
Gesetz
des schwedischen Gesetzbuches zur Änderung des Gesetzes (2009:730) über den Handel mit bestimmten
nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln;
Ausgestellt am 31. Januar 2013.
Gemäß dem Beschluss 1 des Reichstags
sieht 2 inBezug auf das Gesetz (2009:730) über den Handel
mit bestimmten nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
einerseits vor, dass 28 den folgenden Wortlaut erhält, und
andererseits, dass ein neuer Abschnitt, 16 a, mit folgendem Wortlaut in das Gesetz eingefügt wird.
16 a
Eine Person, die im Rahmendes Gesetzes (2002:562) über den elektronischen Geschäftsverkehr und andere Dienstleistungen der Informationsgesellschaft
einen Einzelhandel mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch betreibt
, hat zusätzlich zu den Bestimmungen von 16 auch1.
sicherzustellen, dass die Arzneimittel den Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften über
die Zulassung in dem Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums entsprechen, in dem der
Verkauf stattfindet und
2) auf der Website, auf der die Arzneimittel angeboten werden
, die Kontaktdatender Agentur für den menschlichen Gebrauch und einen Hyperlink zu einer Website gemäß Artikel 85c Absatz 4
der Richtlinie 2001/83/EG des Rates vom 6.
November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für
Humanarzneimittel, zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
und deutlich sichtbar ein EU-Logo anbringen.
28
Die Regierung oder eine von ihr bezeichnete Behörde kann
Verordnungen erlassen über
:1. die Eigenkontrolle gemäß 16 1.2
.
die in 16 genannten Räumlichkeiten, 2.3
. die Bestimmungen gemäß 16 3 und
4. die Gestaltung und Kontrolle des in 16 a 2 genannten EU-Logos.
Dieses Gesetz tritt am Tag des Beschlusses der Regierung in Kraft.
1 Prop. 2012/13:40, bet. 2012/13:SoU7, rskr. 2012/13:146.2
Vgl. Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Änderung der
Richtlinie 2001/83/EG über die Festlegung von Gemeinschaftsvorschriften für Humanarzneimittel
zur Verhinderung des Eindringens gefälschter Arzneimittel in die legale
Lieferkette (ABl.
L 174 vom 1.7.2011, S. 74, CELEX 32011L0062).
3 Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Änderung
der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel im Hinblick
auf die Verhinderung des Eindringens gefälschter Arzneimittel in die legale Lieferkette
(ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 74, CELEX 32011L0062).
SFS 2013:42
Veröffentlicht am
12.
Februar 2013
0042.fm Seite 1 Dienstag, 5. Februar 2013 16:03
2
SFS 2013:42
Norstedts Juridik AB/Fritzes
Elanders Sverige AB, 2013
Im Namen der Regierung
GÖRAN HÄGGLUND
Lars Hedengran
(Ministerium für Gesundheit und Soziales)
0042.fm Seite 2 Dienstag, 5.
Februar 2013 16:03