Rechtsvorschriften über rezeptfreie arzneimittel


SFS 2013:42 Gesetz zur Änderung des Gesetzes (2009:730) über den Handel mit bestimmten nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln

1

Gesetz


des schwedischen Gesetzbuches zur Änderung des Gesetzes (2009:730) über den Handel mit bestimmten
nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln;

Ausgestellt am 31. Januar 2013.

Gemäß dem Beschluss 1 des Reichstags

sieht 2 in

Bezug auf das Gesetz (2009:730) über den Handel

mit bestimmten nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln

einerseits vor, dass 28 den folgenden Wortlaut erhält, und
andererseits, dass ein neuer Abschnitt, 16 a, mit folgendem Wortlaut in das Gesetz eingefügt wird.

16 a

Eine Person, die im Rahmen

des Gesetzes (2002:562) über den elektronischen Geschäftsverkehr und andere Dienstleistungen der Informationsgesellschaft

einen Einzelhandel mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch betreibt

, hat zusätzlich zu den Bestimmungen von 16 auch

1.

sicherzustellen, dass die Arzneimittel den Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften über

die Zulassung in dem Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums entsprechen, in dem der
Verkauf stattfindet und

(

2) auf der Website, auf der die Arzneimittel angeboten werden

, die Kontaktdaten

der Agentur für den menschlichen Gebrauch und einen Hyperlink zu einer Website gemäß Artikel 85c Absatz 4
der Richtlinie 2001/83/EG des Rates vom 6.

November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für
Humanarzneimittel, zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

3, enthalten

und deutlich sichtbar ein EU-Logo anbringen.

28

Die Regierung oder eine von ihr bezeichnete Behörde kann

Verordnungen erlassen über

:

1. die Eigenkontrolle gemäß 16 1.2
.

die in 16 genannten Räumlichkeiten, 2.3
. die Bestimmungen gemäß 16 3 und
4. die Gestaltung und Kontrolle des in 16 a 2 genannten EU-Logos.

Dieses Gesetz tritt am Tag des Beschlusses der Regierung in Kraft.

1 Prop. 2012/13:40, bet. 2012/13:SoU7, rskr. 2012/13:146.2

Vgl. Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Änderung der
Richtlinie 2001/83/EG über die Festlegung von Gemeinschaftsvorschriften für Humanarzneimittel
zur Verhinderung des Eindringens gefälschter Arzneimittel in die legale
Lieferkette (ABl.

L 174 vom 1.7.2011, S. 74, CELEX 32011L0062).

3 Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Änderung
der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel im Hinblick
auf die Verhinderung des Eindringens gefälschter Arzneimittel in die legale Lieferkette
(ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 74, CELEX 32011L0062).

SFS 2013:42

Veröffentlicht am
12.

Februar 2013

0042.fm Seite 1 Dienstag, 5. Februar 2013 16:03

2

SFS 2013:42

Norstedts Juridik AB/Fritzes

Elanders Sverige AB, 2013

Im Namen der Regierung

GÖRAN HÄGGLUND

Lars Hedengran
(Ministerium für Gesundheit und Soziales)

0042.fm Seite 2 Dienstag, 5.

receptfria läkemedel lagstiftning

Februar 2013 16:03